Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht wegen behaupteter Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu zahlen, nicht nach.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 1 BGG ist ein Kostenvorschuss für das Verfahren zu leisten, wobei bei besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann. Da der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der Nachfrist keinen Kostenvorschuss leistete, trat das Gericht gemäss Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 500.–.
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