Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine Treuhandgesellschaft und ihre geschäftsführende Gesellschafterin A.________ erstatteten Strafanzeige gegen einen Kunden wegen Diffamation und Verleumdung aufgrund einer negativen Online-Bewertung, die die Kompetenz und das Verhalten der Geschäftsführerin scharf kritisierte. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und das Kantonsgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht verlangte A.________ insbesondere die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Verfasser der Bewertung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Privatklägerschaft gegen eine Nichtanhandnahme nach Art. 81 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn sie konkret darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche vom Entscheid betroffen sind. A.________ bezifferte zwar eine Genugtuungsforderung, legte aber nicht hinreichend dar, dass die behauptete Ehrverletzung objektiv und subjektiv eine genügend schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 49 OR bewirkt habe; damit fehlte es an der Legitimation in der Sache. Soweit sie die Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten beanstandete, wäre sie zwar grundsätzlich beschwerdeberechtigt gewesen, ihre Begründung setzte sich jedoch nicht substanziiert mit der kantonalen Argumentation auseinander und genügte auch den qualifizierten Rügeanforderungen zu Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Nichtanhandnahme der Strafanzeige bestehen.
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