Bundesgerichtsentscheid

Refus d'autoriser des visites en détention

7B_188/2026Entscheid vom 20.04.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B ist in Untersuchungshaft, weil ihm Veruntreuung, Betrug und unlautere Geschäftsführung vorgeworfen werden. A beantragt dauerhaft Besuche bei B, was die Genfer Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 wegen eines konkreten Kollusionsrisikos verweigert. Die Genfer Rekurskammer bestätigt diese Ablehnung, woraufhin A und B beim Bundesgericht insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 235 StPO die Einschränkung von Besuchen rechtlich zulässt, wenn dadurch ein konkretes Kollusionsrisiko verhindert und die Wahrheitsfindung geschützt wird. Die Besuchsverweigerung war in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der Ungeeignetheit einer Beaufsichtigung geboten und verhältnismässig. Sie beruhte auf einer klaren formellen Rechtsgrundlage und überschritt nicht den Kern des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

Entscheid

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

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