Bundesgerichtsentscheid

Refus d'assistance judiciaire

7B_193/2026Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde wegen einer SVG-Widerhandlung zu einer Busse verurteilt und erhob dagegen Berufung. Im Berufungsverfahren verlangte er einen amtlichen Verteidiger und unentgeltliche Rechtspflege, was das Kantonsgericht Neuenburg mit der Begründung verweigerte, seine Bedürftigkeit sei nicht genügend belegt. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtmaessig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die gesuchstellende Person ihre finanzielle Lage zwar ausreichend darlegen und belegen muss, die Behörde sie aber anhoeren oder zur Ergaenzung auffordern muss, wenn sie trotz Mitwirkung weitere Abklaerungen fuer notwendig haelt. Die Vorinstanz durfte nicht ohne vorgaengige Rueckfrage annehmen, der Beschwerdefuehrer lebe in Wohngemeinschaft, zumal er frueher angegeben hatte, allein zu wohnen, und dies aus dem Gesuchsformular nicht klar hervorging. Unter Beruecksichtigung der vor Bundesgericht eingereichten Mietunterlagen ergab sich ein monatlicher Ueberschuss von nur 232 Franken, was fuer die Kosten des Berufungsverfahrens voraussichtlich nicht ausreicht und die Beduerftigkeit als moeglich erscheinen laesst. Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich Erfolgsaussichten und Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung, nicht geprueft hatte, war die Sache zur neuen Beurteilung zurueckzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ueber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung an die Vorinstanz zurueckgewiesen.

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