Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer legte gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf Beschwerde beim Bundesgericht ein. Der Beschwerde lag eine Nichteroeffnungsverfuegung des Genfer Staatsanwalts zugrunde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde unzulaessig ist, da der Beschwerdefuehrer die geforderte Verfahrenskostenvorschussfrist weder fristgerecht bezahlt noch auf eine Nachfrist reagiert hat. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG fuehrt dies zwingend zur Unzulaessigkeit.
Entscheid
Das Bundesgericht erklaerte die Beschwerde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses fuer unzulaessig.
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