Séquestre (recevabilité du recours)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren und verweigerte die Aufhebung eines Kontosequesters zulasten der A.________ LLC. Gegen diese Verweigerung erhob die Gesellschaft Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche sie mangels genügenden Nachweises der Existenz der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Vollmacht als unzulässig erklärte. Vor Bundesgericht verlangte die Gesellschaft, dass ihre Beschwerde als zulässig behandelt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein strafprozessuales Sequester zulässig ist. Die Beschwerdekammer war nicht an die frühere Einschätzung der Bundesanwaltschaft gebunden und verletzte weder Treu und Glauben noch das Verbot des überspitzten Formalismus, weil sie die Gesellschaft zur Behebung der Mängel aufforderte und auf die Folgen ungenügender Unterlagen hinwies. Die eingereichten Registerdokumente aus Abu Dhabi belegten nach Auffassung des Bundesgerichts nicht hinreichend, dass D.________ die Gesellschaft allein vertreten durfte; ein erst vor Bundesgericht eingereichtes Gutachten zum emiratischen Recht war jedenfalls verspätet. Damit war es nicht willkürlich, die vorinstanzliche Beschwerde als unzulässig zu betrachten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bleibt bestehen.
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