Nichtanhandnahme; Nicheintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht fünf Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau beim Bundesgericht an. Das Obergericht war auf seine kantonalen Beschwerden gegen mehrere Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eingetreten, teils wegen versäumter Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO, teils wegen nicht geleisteter Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 StPO. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich, ob diese Nichteintretensentscheide bundesrechtskonform waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die fünf Verfahren und hielt fest, dass nur die obergerichtlichen Nichteintretensentscheide Verfahrensgegenstand bilden. Die Beschwerden genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weil der Beschwerdeführer die behauptete unverschuldete Fristversäumnis nicht substanziierte und sich zu den nicht geleisteten Sicherheiten überhaupt nicht äusserte. Soweit er die Wiederherstellung der Frist verlangte, war dafür nicht das Bundesgericht, sondern die zuständige Strafbehörde nach Art. 94 Abs. 2 StPO zuständig. Zudem fehlte ihm in den Verfahren betreffend angezeigte Mitarbeitende des Kantonsspitals Frauenfeld mangels möglicher Zivilansprüche die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerden wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die fünf bundesgerichtlichen Verfahren wurden in einem einzigen Urteil erledigt.
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