Nichtanhandnahme
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ hatte 2021 einen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gegen Pater C.________ gestellt und diesen später nach einer Aufforderung von B.________ zum Rückzug wieder zurückgezogen. 2024 zeigte er daraufhin B.________ wegen Nötigung an, doch die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, weil sie annahm, die Frage sei bereits mit einer Nichtanhandnahmeverfügung von 2022 rechtskräftig erledigt worden. Streitig war, ob diese frühere Verfügung gegenüber B.________ und dem Vorwurf der Nötigung überhaupt Sperrwirkung nach Art. 11 StPO entfalten konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer zwar keine genügende Legitimation in der Sache selbst nach Art. 81 BGG dargelegt habe, er aber eine formelle Rechtsverweigerung rügen könne. Eine Nichtanhandnahme wegen ne bis in idem nach Art. 310 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Die Verfügung vom 18. Januar 2022 bezeichnete jedoch nur C.________ als beschuldigte Person und nur Verleumdung sowie üble Nachrede als Delikte; B.________ war nicht Partei und die Nötigung wurde nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die beiläufige Bemerkung in der Begründung, die Einflussnahme von B.________ sei nicht strafrechtlich relevant, genügte daher nicht, um eine rechtskräftige Entscheidung über einen Nötigungsvorwurf gegen ihn zu begründen. Indem die Vorinstanz dieser früheren Verfügung dennoch Sperrwirkung zuerkannte, verletzte sie Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wurde gutgeheissen. Der obergerichtliche Beschluss und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Mai 2024 wurden aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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