Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. und B. erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeentscheidung des Zürcher Obergerichts. Ihnen wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, die sie ungenutzt verstreichen liessen.
Erwägungen
Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis haben sich gemäss Treu und Glauben um Zustellung und Zahlung von Kostenvorschüssen zu bemühen. Die Verfügungen galten als zugegangen, weshalb die festgesetzte Nachfrist ergebnislos verstrichen ist. Mangels fristgerechter Leistung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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