Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. Oktober 2025. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zug nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht am 16. Februar 2026.
Erwägungen
Die Eingabe erfüllt die Begründungsvoraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht, weil die Beschwerdeführerin weder einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dargelegt noch formelle Rügen erhoben hat. Ohne hinreichende Sachbegründung kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen