Opposition tardive à une ordonnance pénale; irrecevabilité du recours en matière pénale (recours tardif)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Polizeigericht stellte am 3. September 2025 fest, dass die Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl vom 3. Dezember 2024 verspätet erhoben worden sei und deshalb unzulässig sei; der Strafbefehl gelte damit als rechtskräftiges Urteil. Die Genfer Chambre pénale de recours trat am 7. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; der Fristenlauf beginnt am Folgetag der Zustellung und die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Post übergeben werden. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am 10. November 2025 ablief. Die erst am 19. Februar 2026 eingereichte Beschwerde war damit offensichtlich verspätet. Da der Beschwerdeführer keinen unverschuldeten Hinderungsgrund geltend machte und auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG stellte, fehlte es offensichtlich an einer Prozessvoraussetzung. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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