Bundesgerichtsentscheid

Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten

7B_236/2026Entscheid vom 17.03.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde im Mai 2024 wegen Nichtbezahlung einer Busse von 200 CHF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt. Nachdem sie die Busse nicht bezahlt hatte, verfügte die kantonale Vollzugsbehörde im Juli 2025 ihren Strafantritt und wies ihre Beschwerden vor Sicherheitsdirektion und Obergericht ab. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2026 legte sie Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin hat die Erwägungen des Obergerichts zur restriktiven Gewährung eines Vollzugsaufschubs nicht substanziiert angefochten. Dieses hatte ausgeführt, die zweitägige Ersatzfreiheitsstrafe erfordere angesichts ihrer Kürze und der eingeräumten Frist keine Aufschiebung, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis belege keine Hafterstehungsunfähigkeit und gesundheitliche Beschwerden könnten im Vollzug berücksichtigt werden. Mangels hinreichender Begründung verstösst die Eingabe gegen Art. 42 BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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