Révocation d'un défenseur d'office; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat am 3. Februar 2026 die unentgeltliche Verteidigung von B.________ widerrufen. A.________ erhob dagegen am 22. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Trotz Aufforderung, bis zum 13. April 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten oder unentgeltliche Verbeiständung zu beantragen, überwies sie erst 100 Franken.
Erwägungen
Art. 62 LTF verpflichtet zur Leistung eines Kostenvorschusses; wird dieser nicht fristgerecht entrichtet, ist die Beschwerde unzulässig. Die Nachfrist bis zum 13. April 2026 wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 LTF als zugestellt am 25. März 2026 angesehen. Da die Beschwerdeführerin weder den vollen Vorschuss zahlte noch Prozesskostenhilfe beantragte, ist die Beschwerde in vereinfachtem Verfahren unzulässig abzuweisen.
Entscheid
Die Beschwerde ist unzulässig.
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