Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung und Durchsuchung

7B_245/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Uri führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Pfändungsbetrug und/oder Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und stellte dabei sein Smartphone und sein Tablet sicher. A.________ verlangte die Siegelung dieser Geräte; das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch später grundsätzlich gut, ordnete aber die vorgängige Aussonderung der Anwaltskorrespondenz mit zwei Rechtsanwälten durch das Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Zuger Polizei an. Dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil ein Entsiegelungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, wenn geheimnisgeschützte Informationen offengelegt würden. Es hielt fest, dass das Entsiegelungsgericht die Triage und Aussonderung geschützter Inhalte selber vorzunehmen hat und die Entsiegelung erst anordnen darf, nachdem diese Prüfung abgeschlossen ist; ein hybrider Entscheid, der zugleich materiell entsiegelt und erst noch prozessleitend die spätere Triage anordnet, ist unzulässig. Zudem verlangt Art. 248a Abs. 6 StPO in Verbindung mit Art. 183 StPO bei einem Beizug von Sachverständigen die Bezeichnung einer natürlichen Person, weshalb die Ernennung eines polizeilichen Kompetenzzentrums als solches bundesrechtswidrig war. Falls die Vorinstanz erneut eine sachverständige Person beiziehen will, muss sie diese eindeutig benennen und den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör gewähren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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