Entschädigung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war amtlicher Rechtsbeistand in einem Rekursverfahren zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und focht die dafür festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'556.50 erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Vor Bundesgericht verlangte er eine höhere Entschädigung beziehungsweise eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und nach Ablehnung dieses Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann selbstständig zu prüfen ist, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert haben; andernfalls handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei erheblichen unechten Noven, die zuvor nicht bekannt waren oder nicht vorgebracht werden konnten. Da der Beschwerdeführer im zweiten Gesuch im Wesentlichen dieselben Angaben und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichte und keine neuen erheblichen Tatsachen geltend machte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die nach Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ist grundsätzlich nicht erstreckbar, und der Beschwerdeführer nannte keine aussergewöhnlichen unvorhersehbaren Hinderungsgründe für eine ausnahmsweise Notfrist. Weil der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wurde, war auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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