Bundesgerichtsentscheid

Revision

7B_249/2026Entscheid vom 21.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte beim Obergericht Zug die Revision zweier obergerichtlicher Beschlüsse vom 4. Juni 2024, welche Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen in Strafverfahren abgewiesen hatten, sowie eines Urteils vom 9. Dezember 2025 aus dem Bereich der Anwaltsaufsicht. Zudem stellte sie Ausstandsbegehren und machte geltend, neue Beweismittel rechtfertigten eine Wiederaufnahme. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, worauf A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nur den angefochtenen Nichteintretensentscheid überprüft und auf Rügen zu anderen Entscheiden nicht eintreten kann. Die Einwände zur Gerichtsbesetzung verfingen nicht, weil am angefochtenen Entscheid keine von der Beschwerdeführerin abgelehnten Gerichtspersonen mitwirkten. Soweit sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil aus der staatlichen Anwaltsaufsicht richtete, war die strafprozessuale Revision nach StPO nicht zulässig. Hinsichtlich der Beschlüsse über die Einstellung der Strafverfahren fehlte es an einer genügenden Darlegung eines Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO; blosse Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft genügen dafür nicht. Eine Umdeutung der Eingabe in ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 323 StPO schied aus, weil hierfür die Staatsanwaltschaft und nicht das Obergericht zuständig ist.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts bleibt bestehen.

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