Einschluss in Sicherheitszelle; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ reicht eine Beschwerde gegen die Anordnung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2026 ein. Er wehrt sich gegen seinen Einschluss in eine Sicherheitszelle und bestreitet seine Schizophreniediagnose. Er behauptet, das psychiatrische Gutachten sei falsch und setzt sich nicht mit den Urteilsgründen auseinander.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht sachlich mit den Erwägungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und lediglich appellatorische Kritik übt. Damit fehlen die erforderlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es tritt im vereinfachten Verfahren mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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