Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ und B.________ eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte dabei mehrere Smartphones sicher, deren Siegelung die Beschuldigten verlangten. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die vollständige Entsiegelung aller Geräte. Beide Beschwerdeführenden gelangten ans Bundesgericht und machten geltend, auf den Smartphones befinde sich insbesondere durch das Arztgeheimnis geschützte Korrespondenz, die vor einer Durchsuchung auszusondern sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Entsiegelungsentscheide anfechtbar sind, wenn schlüssig geschützte Geheimhaltungsrechte geltend gemacht werden, was hier wegen behaupteter Arztkorrespondenz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO der Fall sei. Zwar müsse die siegelungsberechtigte Person ihre Geheimhaltungsinteressen genügend substanziieren und die betroffenen Daten so bezeichnen, dass eine gezielte Triage möglich sei; diese Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden. Die Beschwerdeführenden hatten Ärzte, Kliniken beziehungsweise Institutionen sowie die Kommunikationsformen genannt und damit ausreichend dargelegt, dass sich auf den Geräten potenziell geschützte medizinische Korrespondenz befindet. Mit den angegebenen Namen und dem bekannten Speicherort lasse sich eine gezielte Aussonderung grundsätzlich mittels Suchfunktion vornehmen, weshalb die Vorinstanz die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht zu streng beurteilt und damit Art. 6 StPO verletzt habe.
Entscheid
Das Bundesgericht hiess beide Beschwerden gut, hob die Entsiegelungsverfügungen auf und wies die Sachen an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses muss vor einer Freigabe der Smartphones die geschützte Arztkorrespondenz aussondern und zudem die weiteren Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen sowie die akzessorischen Rügen prüfen.
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