Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme

7B_264/2026Entscheid vom 22.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin liess sich im Oktober 2024 in der Reha-Klinik B.________ behandeln und machte geltend, wegen einer nicht an ihre Bedürfnisse angepassten Ernährung sowie weiterer therapeutischer Massnahmen gesundheitlich geschädigt worden zu sein. Sie erstattete deshalb Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt und allenfalls weitere beteiligte Personen; die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, und das Obergericht des Kantons Bern wies ihre Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdebefugt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann, was substantiiert darzulegen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Unregelmässigkeiten bei Dokumentation und Austritt rügte, fehlte eine genügende Darlegung möglicher Zivilansprüche. Hinsichtlich der behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung verneinte das Bundesgericht die Legitimation ebenfalls, weil die Reha-Klinik als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Einrichtung nach bernischem Staatshaftungsrecht selbst haftet und Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder weiteres Personal ausgeschlossen sind; adhäsionsweise Zivilansprüche im Strafverfahren fallen damit ausser Betracht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide