Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. rekurrierte gegen die Nichtanhandnahmeverfuegung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zuerich vom 15. Dezember 2025. Mit Verfuegung vom 26. Januar 2026 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zuerich nicht auf diese Beschwerde ein. A. reichte daraufhin am 2. März 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdefuehrer keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend macht und ihm daher das Recht zur Beschwerde in Strafsachen fehlt. Mangels schutzwuerdigen Interesses erachtet es die Eingabe als offensichtlich unzulaessig. Im vereinfachten Verfahren wird nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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