Sistierung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ reichte am 27. Februar 2026 eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung des Obergerichts Zürich ein. Das Bundesgericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Er zahlte diesen nicht fristgerecht.
Erwägungen
Das Bundesgericht setzte ihm gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist. Er blieb säumig. Daher ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Vorschuss nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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