Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ focht die Nichtantrittsverfügung des Genfer Staatsanwalts vom 14. März 2025 in einem Verfahren wegen Untreue und Geldwäscherei an. Die Genfer Rekurskammer erklärte am 2. Februar 2026 seinen kantonalen Rekurs für unzulässig, da er nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. A.________ erhebt daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass ein Strafrekurs nur zulässig ist, wenn er topisch begründet ist und der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO darlegt. Der Beschwerdeführer hat keine direkte Betroffenheit durch die angezeigten Straftaten nachgewiesen und kann neue Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 99 LTF nicht vorbringen. Mangels hinreichender Legitimations- und Motivationsvoraussetzungen ist der Rekurs als unzulässig zu betrachten.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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