Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (recours tardif)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer A.________ legte am 25. Februar 2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt ein, welcher die Nichteintretensverfuegung des Bezirksstaatsanwalts von La Cote betraf. Die Beschwerde wurde als verspätet eingereicht festgestellt.
Erwägungen
Gemäss Artikel 100 Absatz 1 BGG beträgt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht 30 Tage ab Erhalt der angefochtenen Mitteilung. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe am letzten Tag des Fristenlaufs bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben, jedoch erreichte diese die Schweizer Post erst nach Ablauf der Frist. Daher wurde die Beschwerde als offensichtlich verspätet angesehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.
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