Bundesgerichtsentscheid

7B_283/2026 Nichtanhandnahme, 7B_318/2026 Ausstand, 7B_338/2026, 7B_387/2026, 7B_394/2026 Nichtanhandnahme, Ausstand

7B_283/2026Entscheid vom 13.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht fünf Beschwerden gegen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, die verschiedene Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen der bernischen Staatsanwaltschaften sowie gegen Ausstandsentscheide betrafen. Die zugrunde liegenden Strafanzeigen richteten sich teils gegen Organe oder Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Das Bundesgericht vereinigte die fünf Verfahren zu einem einzigen Entscheid.

Erwägungen

Soweit sich die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung von Strafverfahren gegen kantonale Amtsträger richteten, fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil ihm insoweit kein zivilrechtlicher Anspruch zustand. Soweit in einem Verfahren theoretisch ein Zivilanspruch denkbar gewesen wäre, fehlte eine hinreichende Begründung zur Beschwerdelegitimation. Bezüglich der Ausstandsentscheide setzte sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkte sich auf unzulässige appellatorische Kritik, insbesondere mit der Behauptung, er habe gar keine Ausstandsgesuche gestellt.

Entscheid

Auf sämtliche Beschwerden wurde nicht eingetreten. Die fünf bundesgerichtlichen Verfahren wurden vereinigt und mit einem einzigen Nichteintretensentscheid erledigt.

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