Ordonnance de non-entrée en matIère; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt trat am 22. Januar 2026 auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lausanne nicht ein. Mit einer am 24. Februar 2026 eingereichten, nicht unterzeichneten Eingabe verlangte A.________ die Revision dieses kantonalen Entscheids gestützt auf angeblich neue Beweismittel. Die Vorinstanz leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit Revision nach Art. 410 ff. StPO, sondern gegebenenfalls mit Wiederaufnahme des Vorverfahrens nach Art. 323 StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO überprüft werden kann. Zuständig für eine solche Wiederaufnahme ist die Staatsanwaltschaft; diese hat zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen Beweismittel und beantragten Untersuchungshandlungen eine Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung als wahrscheinlich erscheinen lassen und konkret auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von B.________ hindeuten. Soweit der Beschwerdeführer zudem die kantonale Unzulässigkeit wegen ungenügender Begründung beanstandete, genügte seine Eingabe den strengen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht.
Entscheid
Auf die Eingabe vom 24. Februar 2026 wird als Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten. Die Eingabe wird zur Prüfung einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne überwiesen.
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