Irrecevabilité de la déclaration d'appel; récusation
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen versuchter Nötigung verurteilt, nachdem er gegen B.________ zwei Zahlungsbefehle über je 3,2 Mio. Franken hatte zustellen lassen. Er meldete rechtzeitig Berufung an, doch sein damaliger Verteidiger verweigerte die Annahme des begründeten Urteils und teilte dem erstinstanzlichen Gericht erst am selben Tag mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Genfer Berufungsinstanz erklärte die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungserklärung als verspätet unzulässig; vor Bundesgericht verlangte A.________ zudem den Ausstand der mitwirkenden Richterin Rita Sethi-Karam.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich nur Aufhebung und Rückweisung verlangt werden können, nicht aber ein Entscheid in der Sache selbst. Es bestätigte sodann, dass das begründete Urteil am 25. November 2025 als zugestellt galt, weil der damalige Verteidiger die Sendung trotz fortbestehender Vollmacht verweigert hatte; dessen Verhalten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da keine notwendige Verteidigung vorlag und keine hinreichend begründete Bundesrechtsverletzung dargetan wurde. Die pauschale Berufung auf den Justizzugang nach BV, EMRK und UNO-Pakt II genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Ein Ausstandsgrund lag ebenfalls nicht vor, weil die frühere Tätigkeit von Rita Sethi-Karam als Staatsanwältin in einem anderen Verfahren gegen dieselbe Gegenpartei nicht dieselbe Sache im Sinn von Art. 56 lit. b StPO betraf und auch keine objektiven Umstände für den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO aufgezeigt wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Unzulässigkeit der kantonalen Berufung wegen Verspätung sowie das Fehlen eines Ausstandsgrundes wurden bestätigt.
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