Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die in der JVA U.________ inhaftierte Beschwerdeführerin zeigte einen Arbeitsagogen wegen Drohung und Beschimpfung an, nachdem es bei der Arbeit zu einem lautstarken Konflikt gekommen war. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, und das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Nichtanhandnahme. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es nur den obergerichtlichen Beschluss überprüft und eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss. Die Vorinstanz hatte ausführlich dargelegt, dass selbst nach der Schilderung der Beschwerdeführerin kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Drohung oder Beschimpfung nach StGB bestehe. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander und zeigte weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung auf. Damit waren die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Es blieb damit bei der bestätigten Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
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