Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; Nichteinreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. und B.A. erstatteten Ende August 2025 Strafanzeige wegen Steuerbetrugs, Betrugs und Urkundenfaelschung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Sache im Februar 2026 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau lehnte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistaendung fuer die Beschwerde gegen diese Verfuegung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht pruefte die Begruendungspflicht nach Art. 42 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdefuehrenden nicht substanziiert darlegten, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe. Sie fuehrten keine qualifizierten Ruegegruende aus und setzten sich nicht mit den wesentlichen Erwaegungen zur fehlenden Geschaedigtenstellung, zur res iudicata und zu durchsetzbaren Zivilanspruechen auseinander. Die ungenuegende Begruendung rechtfertigte ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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