Bundesgerichtsentscheid

Nichteintreten auf Berufung (Tätlichkeiten etc.); Nichteintreten

7B_289/2026Entscheid vom 06.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft sprach A.A.________ am 26. März 2025 der Tätlichkeiten schuldig. Zwar meldete sie dagegen am 11. April 2025 Berufung an, reichte aber innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklaerung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies daraufhin das sinngemaess gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfuellt. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich inhaltlich nicht mit dem vorinstanzlichen Beschluss auseinander und legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkuerlich festgestellt oder Bundesrecht verletzt haette. Mangels hinreichender Begruendung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung bestehen.

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