Bundesgerichtsentscheid

Mandat d'amener; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_290/2026Entscheid vom 04.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die bernische Beschwerdekammer trat auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen vom Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2025 erlassenen Vorfuehrungsbefehl nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Vor Bundesgericht focht A.________ diesen Nichteintretensentscheid an und machte insbesondere eine unregelmaessige Zustellung sowie Pflichtverletzungen der Polizei geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begruendet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Grundrechtsruegen sind zudem klar und detailliert zu begruenden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Vorfuehrungsbefehl dem Beschwerdefuehrer bei seiner Anhaltung am 10. November 2025 uebergeben und ihm am 11. November 2025 zu Beginn der Einvernahme in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers erklaert worden war, weshalb die zehntaegige Beschwerdefrist am 20. November 2025 ablief. Der Beschwerdefuehrer zeigte nicht auf, inwiefern diese Feststellungen willkuerlich sein oder die Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO Bundesrecht verletzen sollte, da er sich im Wesentlichen zur Zustellung einer frueheren Vorladung und zum Verhalten der Polizei aeusserte. Auch soweit er geltend machte, seine Eingabe haette als Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden werden muessen, blieb seine Kritik appellatorisch und ungenuegend begruendet.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels ausreichender Begruendung nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid wegen Verspaetung bestehen.

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