Conversion d'une amende en peine privative de liberté
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die OFDF verurteilte A.________ mit Strafbescheid vom 13. April 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das MWStG und das Alkoholgesetz zu einer Busse von 20'000 Franken; nach erfolgloser Betreibung wurde ein Verlustschein ausgestellt. In der Folge beantragte die OFDF die Umwandlung der unbezahlten Busse in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, was vom erstinstanzlichen Gericht angeordnet und vom jurassischen Kantonsgericht bestätigt wurde. Vor Bundesgericht verlangte die Betroffene, auf die Umwandlung zu verzichten und den Vollzug auszusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbststaendigen nachtraeglichen richterlichen Entscheid zur Vollstreckung im weiteren Sinn; daher war nicht Art. 2 StGB, sondern Art. 388 StGB massgebend, weshalb die seit dem 1. Januar 2020 geltende Fassung von Art. 10 Abs. 2 VStrR anwendbar war. Es hielt fest, dass die Frage offenbleiben koenne, ob fuer den Ausschluss der Umwandlung nach Art. 10 Abs. 2 VStrR auf die Rechtsprechung zum frueheren Art. 49 StGB oder jene zum frueheren Art. 36 StGB abzustellen sei, weil die Beschwerde in beiden Varianten scheitere. Die Beschwerdefuehrerin habe weder eine erhebliche, unverschuldete Verschlechterung ihrer finanziellen Lage seit der Bussenfestsetzung dargetan noch bewiesen, dass sie bereits im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Busse ohne eigenes Verschulden zahlungsunfaehig gewesen sei; die bloss behauptete gesundheitsbedingte Aufgabe ihres Gastbetriebs genuege nicht. Schliesslich verwarf das Bundesgericht auch den Einwand einer unzulaessigen Schuldknechtschaft, weil eine Busse als strafrechtliche Sanktion grundsaetzlich durch Freiheitsentzug vollstreckt werden kann.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Umwandlung der Busse von 20'000 Franken in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen blieb bestehen.
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