Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. November 2024 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Nachdem die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt worden war, erhob er nach erneuter Zustellung per A-Post am 10. Dezember 2024 Einsprache. Streitgegenstand vor Bundesgericht war allein, ob das Obergericht zu Recht die Verspätung der Einsprache und das Nichteintreten bestätigt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands nicht einzugehen sei und das Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin offensichtlich unbegründet sei. Es erinnerte an die Begründungsanforderungen nach Art. 42 und 106 BGG und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts nicht hinreichend auseinandersetze. Namentlich legte er nicht dar, weshalb die Annahme einer Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 StPO oder die Feststellung der verspäteten Einsprache rechtswidrig oder willkürlich sein sollte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die obergerichtliche Bestätigung des Nichteintretens auf die Einsprache gegen den Strafbefehl bestehen.
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