Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; Nicheintreten

7B_294/2026Entscheid vom 01.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A. und B.A. erstatteten Strafanzeige gegen C. und D., worauf die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht eröffnete. Sie beantragten unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung, was das Obergericht des Kantons Aargau ablehnte und zugleich eine Sicherheit anordnete. Hiergegen erhoben sie Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Die Vorinstanz verneinte die unentgeltliche Rechtspflege, weil die Beschwerdeführenden keine durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüche dargelegt hatten und allfällige Forderungen dem Staatshaftungsrecht unterlägen. Eine unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt, da das Verfahren überschaubar war und keine besonderen persönlichen Einschränkungen vorlagen. Die Rügen entsprachen nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen waren.

Entscheid

Die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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