Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im April 2025 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft Bern für Besondere Aufgaben die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige von A.________. Dagegen erhob er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das sie mit Beschluss vom 5. Februar 2026 abwies. Anschliessend reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerdevoraussetzungen und stellt fest, dass es an einem zivilrechtlichen Anspruch fehlt, der gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Beschwerde in Strafsachen rechtfertigen könnte. Ohne einen solchen Anspruch ist die Eingabe offensichtlich unzulässig. Mangels Zulässigkeit wird nicht in die Sache eingetreten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen