Refus de retranchement de pièces (mesures de surveillance secrètes)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Untersuchung gegen ein Kokainhändlernetz wurden 2022 optische und telefonische Überwachungsmassnahmen gegen B.________ angeordnet; dabei wurde ein zunächst unbekannter Dritter später als A.________ identifiziert. Gegen ihn wurde ein separates Strafverfahren wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet, und nach seiner Auslieferung an die Schweiz beantragte er die Entfernung zahlreicher aus geheimen Überwachungen stammender Beweismittel aus den Akten. Nachdem Staatsanwaltschaft und kantonale Beschwerdeinstanz dies abgelehnt hatten, gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln als selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist. Ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil liegt bei solchen Entscheiden grundsätzlich nicht vor, weil die betroffene Person die Rechtmässigkeit der Beweise später vor dem Sachgericht und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren rügen kann. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe oder Vernichtung ausdrücklich vorsieht oder wenn die Rechtswidrigkeit der Beweise sofort klar ist und ein besonders gewichtiges Schutzinteresse besteht. Diese Voraussetzungen verneinte das Bundesgericht hier: Art. 278 Abs. 4 StPO sieht keine sofortige Vernichtung vor, und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft sitzt und die beanstandeten Beweise für den Tatverdacht relevant sein sollen, begründet keinen solchen Ausnahmefall, da er seine Einwände im Haftverfahren vorbringen kann.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt es beim kantonalen Entscheid, wonach über den beantragten Ausschluss und die Vernichtung der Beweismittel nicht im jetzigen Stadium zu befinden ist.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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