Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

7B_3/2026Entscheid vom 11.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfuegung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 und einer Ergaenzung vom 22. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Streitig war, ob die Beschwerde in Strafsachen fristgerecht eingereicht worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist und die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt. Aufgrund des Postempfangsscheins stand fest, dass der kantonale Entscheid der Beschwerdefuehrerin am 12. November 2025 zugestellt worden war, womit die Frist am 13. November 2025 zu laufen begann und am 12. Dezember 2025 endete. Da die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde erst am 15. Dezember 2025 der Post uebergeben wurde, war sie verspaetet; dies galt erst recht fuer die nachtraegliche Ergaenzung vom 22. Dezember 2025. Die zwischenzeitlich erklaerte und spaeter widerrufene Rueckzugsabsicht aenderte an der Verspaetung nichts.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.

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