Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete Strafanzeige gegen seinen Treuhänder B.________, welche die Staatsanwaltschaft Thurgau am 7. Januar 2026 mangels genauer Tatbezeichnung nicht zur Anklage brachte. Er reichte daraufhin beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerden gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung und gegen ein Hinweisschreiben der Generalstaatsanwaltschaft ein. Das Obergericht trat am 10. Februar 2026 auf beide Beschwerden nicht ein, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Die Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Obergerichts zu den Unzulässigkeitsgründen (ungenügende Begründung, Verspätung) einging. Er wiederholt lediglich seine Vorwürfe gegen B.________, ohne sich mit der rechtlichen Erwägung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Mangels genügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Es wird nicht eingetreten.
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