Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen verschiedener Straftaten in Untersuchungshaft genommen. Er erhob Beschwerde gegen die Verweigerung von Telefongesprächen mit seiner Lebenspartnerin während der Haft und machte später eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach erfolgtem Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos wird. Es stellte fest, dass die Dauer des kantonalen Verfahrens nicht eindeutig als verfassungswidrige Rechtsverzögerung zu bewerten sei, obwohl eine raschere Behandlung wünschenswert gewesen wäre. Eine abschliessende Beurteilung war nicht erforderlich.
Entscheid
Das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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