Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_307/2026Entscheid vom 15.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2025 an. Mit dieser Verfügung war das Kantonsgericht auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern vom 8. Oktober 2025 nicht eingetreten. Die Eingabe an das Bundesgericht wurde am 19. Februar 2026 der Post übergeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. November 2025 zugestellt worden war. Damit begann die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. November 2025 zu laufen und endete am 10. Dezember 2025. Da die Beschwerde erst am 19. Februar 2026 bei der Post aufgegeben wurde, war sie offensichtlich verspätet. Deshalb trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern bleibt damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide