Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

7B_31/2026Entscheid vom 01.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A. erhebt in Genf Strafklage gegen Unbekannte wegen Hausfriedensbruch, Verletzung der Privatsphäre und körperlicher Integrität infolge mehrfacher Einbrüche in sein Wohnsitz. Das Genfer Strafuntersuchungsamt erliess eine Nichtantrittsverfügung vom 17. April 2025, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. Dezember 2025 bestätigte. A. focht diese Verfügung mit einer Strafbeschwerde beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Nach Art. 81 Abs. 1 LTF setzt die Beschwerdebefugnis die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung gemäss OR 41 ff. voraus. Der Beschwerdeführer benennt keine konkreten zivilrechtlichen Forderungen und diese lassen sich nicht unzweifelhaft aus der Art der behaupteten Delikte ableiten. Seine Rügen zur Gehörsverletzung und zu Beweiserhebungsmassnahmen sind untrennbar mit dem materiellen Untersuchungsauftrag verknüpft und daher unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde ist unzulässig.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide