Bundesgerichtsentscheid

Tardiveté de la déclaration d'appel; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_312/2026Entscheid vom 07.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Waadtlaender Cour d'appel pénale erklaerte die von A.________ gegen ein Urteil des Polizeigerichts vom 27. November 2025 erhobene Berufung als verspaetet. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und machte im Wesentlichen geltend, wichtige Sendungen seien wegen eines fehlenden Namens an ihrem Briefkasten nicht zugestellt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begruendet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das begruendete Urteil am Ende der siebentaegigen Abholfrist am 25. Dezember 2025 als zugestellt galt und die zwanzigtaegige Frist fuer die Berufungserklaerung deshalb am 14. Januar 2026 ablief; die am 22. Januar 2026 eingereichte Berufung war somit verspaetet. Die Beschwerdefuehrerin brachte neue Tatsachen vor, ohne darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder die auf den Postdaten beruhende Beweiswuerdigung willkuerlich waeren, weshalb auch eine Verletzung von Art. 29a BV nicht rechtsgenuegend aufgezeigt wurde. Soweit ihre Ausfuehrungen als Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu verstehen waren, konnte ein solches vor Bundesgericht nicht erstmals gestellt werden und war an die zustaendige kantonale Instanz zu verweisen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genuegender Begruendung nicht eingetreten. Die Eingabe wurde, soweit sie ein Gesuch um Fristwiederherstellung enthaelt, an die kantonale Vorinstanz weitergeleitet.

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