Bundesgerichtsentscheid

Modalités relatives à l'exécution des peines et des mesures; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_317/2026Entscheid vom 15.04.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Tribunal cantonal du Valais die Verfügung des OSAMA vom 29. Oktober 2025 an, mit der die Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen abgelehnt wurde. Die kantonale Instanz wies seinen Rekurs am 4. Februar 2026 ab. A.________ reichte daraufhin am 9. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF jede Beschwerde eine thematische, hinreichend detaillierte Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthalten muss. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf appellatorische Beweiswürdigung und führte keine konkrete Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten aus. Mangels genügender, topischer Motivierung ist das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos.

Entscheid

Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.

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