Bundesgerichtsentscheid

Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (Urkundenfälschung); Nichteintreten

7B_319/2026Entscheid vom 20.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell erliess im Juni 2025 gegen A. einen Strafbefehl wegen Urkundenfaelschung. A. erhob Einsprache, zog diese spaeter zurueck und das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 9. Dezember 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von A. erhobene Beschwerde im Januar 2026 ab und sie reichte daraufhin am 16. Februar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein.

Erwägungen

Die Beschwerde erfuellt nicht die Anforderungen an die Begruendung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, da sie keine materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Vorladung, Arbeitsunfaehigkeitszeugnis und Entschuldigung der Abwesenheit aufweist. Stattdessen enthält sie appellatorische Kritik, die nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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