Nichtanhandnahme
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand, worauf A.________ beim Obergericht Beschwerde erhob. Das Obergericht verlangte gestützt auf Art. 383 StPO eine Prozesskaution; A.________ focht diese Verfügung beim Bundesgericht an, stellte aber innert Frist weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht noch leistete er die Kaution. Nachdem das Obergericht sein später eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als verspätet abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat, gelangte A.________ erneut ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte einzig, ob das Obergericht wegen nicht geleisteter Prozesskaution zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als verspätet behandeln durfte. Es hielt fest, dass ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Pflicht zur Kautionsleistung aufschiebt, das Gesuch hier aber erst nach Fristablauf eingereicht wurde. Unter den konkreten Umständen erachtete es die strikte Berufung auf die Säumnis jedoch als überspitzt formalistisch: Die Kautionsverfügung enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, verwies aber ausdrücklich auf die Beschwerde ans Bundesgericht, und der rechtsunkundige Beschwerdeführer hatte innert Frist tatsächlich rechtliche Schritte eingeleitet. Weil ihm sonst der Zugang zu einer materiellen Überprüfung endgültig versperrt würde, verletzte das Vorgehen der Vorinstanz den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell prüfen und anschliessend neu über das weitere Vorgehen befinden.
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