Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_325/2026Entscheid vom 15.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 2. Juli 2025 erliess der Staatsanwalt von Lausanne eine Nichtanhandnahmeverfügung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Rekurs an die Staatspolitische Kammer des Kantons Vaud, welche am 29. Januar 2026 den Rekurs mangels genügender Begründung als unzulässig erklärte. Am 2. März 2026 reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass Begehren um Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 LTF eine hinreichende, topische Begründung erfordern. A.________ behauptet lediglich einen allgemeinen "Verfahrensfehler", ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Entscheidung gegen Bundesrecht verstossen habe. Damit fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts, weshalb die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF im vereinfachten Verfahren als unzulässig abgewiesen werden muss.

Entscheid

Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig abgewiesen.

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