Détention pour des motifs de sûreté; refus de mise en liberté
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. wurde im Oktober 2025 zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und verblieb in Sicherheitshaft wegen eines konkreten Flucht- und Rückfallrisikos. Er hatte in der Voruntersuchung wiederholt gegen Bewährungsauflagen verstoßen und beantragte im Februar 2026 seine Freilassung unter Auflagen wie elektronischer Fussfessel und Meldepflicht. Die Genfer Berufungsinstanz lehnte den Entlassungsantrag ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das konkrete und wahrscheinliche Fluchtrisiko aufgrund früherer Untertauchensfälle und des Umstands, dass seine Kinder in Frankreich leben, weiterhin besteht. Die beantragten Auflagen, insbesondere eine elektronische Fussfessel, vermögen das Fluchtrisiko nicht zu verhindern, sondern allenfalls dessen Feststellung im Nachhinein. Angesichts der verhältnismässigen Haftdauer und fehlender milderer Ersatzmassnahmen erachtete es den Haftfortbestand als verhältnismässig.
Entscheid
Der Rekurs wird abgewiesen.
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