Bundesgerichtsentscheid

Ablehnung Vollzugsaufschub

7B_330/2026Entscheid vom 11.06.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde wegen Betrugs zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; nach Bestätigung des Strafurteils durch das Bundesgericht wurde er zum Strafantritt auf den 28. Juli 2025 vorgeladen. Er beantragte einen Vollzugsaufschub um zwölf Monate mit Hinweis auf seine Familie in Mallorca, die Betreuung seiner zwei minderjährigen Töchter sowie berufliche und vermögensbezogene Verpflichtungen. Nachdem die solothurnischen Vollzugsbehörden und das Verwaltungsgericht den Aufschub verweigert hatten, gelangte er ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Vollzugsaufschub nur bei wichtigen Gründen in Betracht fällt und der Ermessensspielraum der Behörden wegen des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftiger Strafen eng ist. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, die geltend gemachten familiären und beruflichen Schwierigkeiten könnten innert nützlicher Frist durch Betreuungslösungen und Vertretungen aufgefangen werden; die Trennung von Familie, berufliche Absenzen und finanzielle Nachteile erreichten die erforderliche Erheblichkeit nicht. Art. 92 StGB, Art. 75 StGB, Art. 3 KRK und Art. 8 EMRK verschafften dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Aufschub, und eine weitergehende Interessenabwägung war mangels wichtiger Gründe nicht erforderlich. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Unschuldsvermutung verneinte das Gericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb damit bei der Ablehnung des beantragten Vollzugsaufschubs bis zum 31. Juli 2026.

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