Bundesgerichtsentscheid

Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten

7B_331/2026Entscheid vom 27.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer focht eine Verfuegung des Obergerichts des Kantons Bern an, mit der sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen worden war. Soweit er zudem eine Verlegung in eine andere Strafvollzugseinrichtung verlangte, hatte ihn das Obergericht mangels Zustaendigkeit an das kantonale Amt fuer Justizvollzug verwiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht fuehrte das Verfahren in deutscher Sprache, obwohl die Eingaben auf Franzoesisch erfolgt waren, da die angefochtene Verfuegung auf Deutsch ergangen war. Die Vorbringen zur behaupteten Unschuld lagen ausserhalb des Streitgegenstands, und hinsichtlich der verlangten Verlegung in eine ausserkantonale Vollzugseinrichtung fehlte ein kantonal letztinstanzlicher anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 BGG. Zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO setzte sich der Beschwerdefuehrer nicht hinreichend mit der detaillierten Begruendung der Vorinstanz auseinander. Der Hinweis, die Verteidigerin habe ihn 2025 nur dreimal im Gefaengnis besucht, stellte bloss appellatorische Kritik dar und genuegte den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehen.

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