Bundesgerichtsentscheid

Sistierung: Nichteintreten

7B_332/2026Entscheid vom 13.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2026 betreffend Sistierung Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, bezahlte diesen jedoch weder innert der ordentlichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verfügung über die Nachfrist als zugestellt gilt, obwohl sie mit dem Vermerk über einen Postrückbehaltungsauftrag retourniert wurde, da der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste. Wer über ein hängiges Verfahren informiert ist, hat die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit Sendungen des Bundesgerichts entgegengenommen werden können; ein Postrückbehaltungsauftrag genügt hierfür nicht. Da der Kostenvorschuss trotz nicht erstreckbarer Nachfrist nicht bezahlt wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren endet damit ohne materielle Prüfung der angefochtenen Sistierung.

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