Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière

7B_333/2024Entscheid vom 15.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen eine Psychiaterin und eine Psychologin wegen falschen ärztlichen Zeugnisses und Verletzung des Berufsgeheimnisses, weil Informationen aus einem Zentrum ohne ihr Einverständnis an die KESB im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens übermittelt worden seien. Gegen eine weitere Psychiaterin wollte sie nach eigener ausdrücklicher Erklärung keine Anzeige erstatten, da diese ihren Bericht korrigiert habe. Das Ministerium trat auf die Anzeige nicht ein, und das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerin für eine Beschwerde in der Sache nach Art. 81 BGG konkrete Zivilansprüche substanziiert darlegen muss. Die geltend gemachte Genugtuung von 5'000 Franken wegen der Offenlegung angeblich unrichtiger Gesundheitsdaten war nicht hinreichend begründet, da keine genügend schwere Persönlichkeitsverletzung dargetan wurde; auch behauptete künftige Kosten für datenschutzrechtliche Schritte blieben bloss hypothetisch und zudem nur mittelbar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe ihre Rechte gegenüber der weiteren Psychiaterin nicht wirksam aufgegeben, prüfte das Bundesgericht diesen Punkt unter dem Gesichtswinkel des Beschwerderechts wegen Verzichts auf Strafantrag und bestätigte die kantonale Sicht: Aus ihren protokollierten Aussagen ergab sich ein klarer und endgültiger Verzicht. Schliesslich verletzte es das rechtliche Gehör nicht, dass die Vorinstanz eine einen Tag verspätet eingereichte Ergänzung sowie neue Vorwürfe nicht behandelte; eine strikte Fristanwendung ist nicht überspitzt formalistisch.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Nichtanhandnahme der Strafsache bestehen.

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